Zu den wichtigen Aufgaben der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) eines Unternehmens gehört die Preiskalkulation für Produkte oder Dienstleistungen. Diese kann aber nur dann exakt sein, wenn sie alle Kosten unabhängig von den individuellen Verhältnissen des Betriebes berücksichtigt. So müssen hier auch Kosten einberechnet werden, für die es in der Finanzbuchhaltung keine Rechnungen und damit keine Aufwendungen gibt.
Die Definition der Zusatzkosten
Unter dem Begriff „Zusatzkosten“ werden in der Kosten- und Leistungsrechnung all jene Kosten zusammengefasst, die zusätzlich zu den Aufwendungen entstanden sind, die in der Finanzbuchhaltung tatsächlich erfasst worden sind. Typische Beispiele für Zusatzkosten sind
- der kalkulatorische Unternehmerlohn
- die kalkulatorische Miete
- kalkulatorische Wagnisse
- die kalkulatorischen Zinsen auf Eigenkapital.
Die Bedeutung der Zusatzkosten
Alle Leistungen eines Unternehmens müssen so kalkuliert werden, dass die ermittelten Verkaufspreise auf der einen Seite kostendeckend und andererseits auch marktgerecht sind. Dabei darf es keine Rolle spielen, wie die Geschäftsführung den laufenden Betrieb finanziert oder welche Gesellschaftsform vorliegt. Die Kosten- und Leistungsrechnung berücksichtigt dafür kalkulatorische Kosten und weicht damit von den tatsächlich eingebuchten Aufwendungen in der Finanzbuchhaltung ab. In der Literatur wirst du die Begriffe Grundkosten, Anderskosten und Zusatzkosten in der KLR finden:
- Grundkosten: Aufwendungen der Finanzbuchhaltung sind mit den Kosten in der KLR gleich
- Anderskosten: Die Beträge der Kosten der KLR sind anders (höher oder niedriger) als die Buchungen der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
- Zusatzkosten: Den Kosten in der KLR stehen keine Aufwendungen der Buchhaltung gegenüber
Typische Zusatzkosten in der Kosten- und Leistungsrechnung einfach erklärt
Kalkulatorischer Unternehmerlohn
Die deutsche Wirtschaft ist durch verschiedene Unternehmensformen geprägt. Kapitalgesellschaften können ihre mitarbeitenden Eigentümer als Geschäftsführer entlohnen, bei Einzelunternehmen und auch Personengesellschaften dagegen erfolgt die Beteiligung der Inhaber oder der Gesellschafter am Gewinn nur über Entnahmen. Diese werden jedoch in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht als Aufwand erfasst. Die Kosten- und Leistungsrechnung erfasst daher einen kalkulatorischen Unternehmerlohn in all den Betrieben, in denen kein Gehalt für einen mitarbeitenden Eigentümer oder Gesellschafter verbucht wird. So entstehen Kosten, die in der Preiskalkulation berücksichtigt werden können. Würde das unterbleiben, wäre der errechnete Verkaufspreis zu gering. Das Unternehmen könnte vielleicht seine Kosten decken, aber keinen angemessenen Gewinn erzielen, aus dem dann Entnahmen des Unternehmers zu rechtfertigen wären.
Kalkulatorische Zinsen auf Eigenkapital
Zinsen tauchen in der Kosten- und Leistungsrechnung sowohl als Anderskosten als auch als Zusatzkosten auf. Ziel der Berücksichtigung von kalkulatorischen Zinsen ist es, Unterschiede bei den Unternehmen in Hinblick auf ihre Finanzstruktur, ihre finanzielle Stärke und ihrer Ausstattung mit Eigenkapital zu vernachlässigen. So sollte in einer Preiskalkulation von Produkten, die länger am Markt verkauft werden sollen, auch das aktuelle und das künftige Zinsniveau eingerechnet werden. Die KLR kann daher andere Zinsen verrechnen als die aktuell in der Buchhaltung erfassten Zinsaufwendungen für Fremdfinanzierungen.
Anders verhält es sich mit Eigenkapital, das der Unternehmer bzw. die Beteiligten selbst zur Verfügung stellen. Das wird in der Regel nicht verzinst. Damit hängt aber der in der GuV verbuchte Aufwand für Zinsen nur von der Höhe des aufgenommenen Fremdkapitals ab. Betriebe, die mit einer sehr hohen Eigenkapitalquote aufwarten können, würden dann im Vergleich zu anderen zu wenig Zinsaufwand berücksichtigen. Kalkulatorische Zinsen auf das Eigenkapital sind Zusatzkosten der KLR. Ihre Höhe wird von der Geschäftsleitung bestimmt. Sie orientiert sich an der erwarteten Verzinsung des Eigenkapitals, also an der Eigenkapitalrendite.
Kalkulatorische Wagnisse
Gewisse Risiken in der unternehmerischen Tätigkeit geht jeder Unternehmer ein. Gegen manche Folgen kann sich die Firma versichern, etwa gegen Forderungsverluste durch eine Ausfallversicherung. Doch andere wiederum gehören zu einem branchentypischen Risiko und sollten in der Kalkulation berücksichtigt werden, um konkurrenzfähige Preise zu erzielen. Zu diesen sogenannten Wagnissen gehören
- Schwund oder Verderben von Vorräten bzw. Waren, zum Beispiel im Handel oder in der lebensmitteverarbeitenden Industrie/Gewerbe
- Währungsverluste bei international agierenden Unternehmen
- Gewährleistungszahlungen im Maschinen- und Anlagenbau und anderen Branchen
- Anlagenrisiko in Branchen, die von spezialisierten, schwer beschaffbaren oder preisintensiven Maschinen abhängig sind und die bei einem Produktionsausfall erhebliche Einbußen hinnehmen müssen
- Forderungsausfälle, wenn keine Versicherung oder Bürgschaften greifen.
Die Höhe der zu berücksichtigen Kosten für diese Wagnisse kann anhand von Erfahrungswerten der Vorjahre ermittelt werden. Voraussetzung dafür sind ausreichende Dokumentationen der Sachverhalte über einen längeren Zeitraum.
Kalkulatorische Miete
Für Gebäude, die sich im Eigentum von Unternehmen befinden und für die Erzielung von Umsätzen auch genutzt werden, entsteht betrieblicher Aufwand in der Finanzbuchhaltung nur dann, wenn dafür noch Abschreibungen verbucht werden können. Die amtliche vorgesehene Rate für die jährlichen Abschreibungen ist gering, sie schwankt zwischen 2 und 4 Prozent der Anschaffungs- bzw. Errichtungskosten, je nach Baujahr. Grundstücke verlieren keinen Wert durch eine Abnutzung, Abschreibungen sind nicht erlaubt. Gar keine oder nur geringe Beträge für die Wertminderungen der Immobilien sind natürlich nicht vergleichbar mit aufzubringenden Mieten oder Pachten für Gewerbebauten oder Grundstücke. Unternehmen, die eigene Bauten selbst nutzen, ermitteln daher kalkulatorische Mieten
- als Anderskosten, wenn gleichzeitig in der GuV noch Abschreibungen verbucht werden
- als Zusatzkosten, wenn die eigenen Gebäude bereits abgeschrieben sind.
Die Ermittlung von Zusatzkosten in der Kosten- und Leistungsrechnung sollte nicht vernachlässigt werden, sonst werden Kalkulationen ungenau. Dauerhaft zu geringe Erlöse gefährden den langfristigen Unternehmenserfolg. Voraussetzung für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten ist auch die ständige Beobachtung der Mitbewerber und ein regelmäßiger Branchenvergleich.