Kosten werden sowohl in der Finanzbuchhaltung als auch in der Kosten- und Leistungsrechnung erfasst. Während in der Gewinn- und Verlustrechnung alle tatsächlich entstandenen Aufwendungen innerhalb der Periode als Kosten verstanden werden, ist der Begriff in der Leistungsrechnung weiter gefasst. Hier wird zwischen Grundkosten, Anderskosten und Zusatzkosten unterschieden.
Der Kostenbegriff im Rechnungswesen
Betriebswirtschaftlich werden unter Kosten alle Aufwendungen verstanden, die im betrieblichen Leistungsprozess einer Periode für den Verbrauch von Produktionsfaktoren entstehen. Kosten werden in Geldeinheiten bewertet. Dazu zählen
- der Wareneinsatz
- in Anspruch genommene Dienstleistungen
- der Arbeitsbedarf
- die Abnutzung von Maschinen, Anlagen und Geräten
- die Nutzung von Räumen
und viele mehr.
In der Finanzbuchhaltung erfasst du solche Kosten durch Belege wie Rechnungen, Warenverbrauchsscheine, Inventurdokumente, Stundenaufstellungen, etc., bewertest und verbuchst sie. Das Ergebnis ist eine periodengerechte Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) des Unternehmens.
Die Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) definiert weitere Kosten
Anders als in der Finanzbuchhaltung steht im internen Rechnungswesen, wie die Kosten- und Leistungsrechnung auch genannt wird, die detaillierte Kostenzuweisung für jede produzierte Einheit bzw. erbrachte Leistung im Mittelpunkt. Das dient als Grundlage der Preiskalkulation – denn schließlich müssen alle Kosten über die Preise verdient (also gedeckt) werden. Hier geht es um die tatsächlichen Werte des betrieblichen Leistungsprozesses, die über die GuV hinausgehen. So werden zusätzliche Kosten berücksichtigt oder solche, die anders bewertet werden als in der Buchhaltung.
Berücksichtigt werden:
- Grundkosten
- Anderskosten
- Zusatzkosten
Anderskosten – die Definition dieses Begriffes
Zu den Grundkosten zählen all die Kosten, die in der Finanzbuchhaltung als Werteverzehr der Produktionsfaktoren verbucht worden und dann in die Kosten- und Leistungsrechnung übernommen worden sind. Als Anderskosten werden die Aufwendungen bezeichnet, die in der Buchhaltung bereits erfasst wurden, in der KLR jedoch mit einem anderen Wert berücksichtigt werden. Anderskosten entstehen zum Beispiel bei Abschreibungen, Zinsen oder auch bei der Berücksichtigung von Wagnissen. Der Unterschied zwischen Anderskosten und Zusatzkosten ist auch leicht erklärt – Zusatzkosten sind in der Finanzbuchhaltung noch gar nicht erfasst, da es keine Aufwandsbuchung dafür gibt. So berücksichtigt die KLR etwa auch einen kalkulatorischen Unternehmerlohn oder auch kalkulatorische Zinsen für das Eigenkapital. Anderskosten gibt es vom Grunde nach bereits, sie werden jedoch mit einem anderen Betrag berücksichtigt. Da solche Kosten nur für die Kalkulation benötigt werden, werden sie oft auch als kalkulatorische Kosten bezeichnet.
Zusatz- und Anderskosten – dafür sind sie wichtig
In der Kalkulation von Produkten und Leistungen genügt es nicht, die verbuchten Kosten der GuV auf die Leistungseinheiten zu verteilen. Die so entstehenden Beträge können zu niedrig oder auch zu hoch sein. Vergleichsmaßstab sind die Angebote der Mitbewerber – sind deine Preise zu hoch, so wird deine Absatzmenge nicht ausreichen, um die Kosten zu decken. Sind sie dagegen zu niedrig kalkuliert, kannst du langfristig nicht überleben. Denke hier zum Beispiel an einen kalkulatorischen Unternehmerlohn: Eine Kapitalgesellschaft beschäftigt einen Geschäftsführer, seine Vergütung wird verbucht und fließt so auch in der Kalkulation bereits ein. Doch ein kleiner Selbständiger kann nur aus den Gewinnen einen Betrag entnehmen – eine Entnahme wird jedoch in der GuV nicht erfasst. Er kann seinen Unternehmerlohn also nur kalkulatorisch erfassen. Nur dann wird der Preis seiner Produkte mit denen anderer vergleichbar.
Anderskosten an Beispielen erklärt
a) Kalkulatorische Abschreibungen bei einer unterschiedlich angesetzten Nutzungsdauer
Steuerrechtlich sind Unternehmen an die AfA-Tabellen der Finanzbehörden gebunden, die die übliche Nutzungsdauer des beweglichen Anlagevermögens festlegen. Diese wird dann auch meist für die handelsrechtliche Abschreibung genutzt. In der Kosten- und Leistungsrechnung bietet sich ein anderer Kostenansatz an, weil man etwa bei hochwertigen Maschinen mit einer längeren Nutzungsdauer rechnet.
So könnten Zahlen aus der Praxis aussehen:
Für eine CNC-gestützte Drehmaschine in einem metallbearbeitenden Unternehmen sieht die Tabelle für die Absetzung für Abnutzung (AfA) eine Nutzungsdauer von 8 Jahren vor. Die Anschaffungs- und Herstellkosten von EUR 240.000 schreibt die Finanzbuchhaltung gemäß AfA über diese Zeit linear (also in gleichmäßig hohen Jahresraten) ab. Steuerlich ist derzeit nur diese Abschreibungsmethode erlaubt. Als Buchhalter berechnest du:
Jährliche Abschreibung = Anschaffungskosten 240.000 € / 8 Jahre Nutzungsdauer = 30.000 € / Jahr
In der Kostenrechnung jedoch erwartet man, dass die Drehmaschine aufgrund der vorgesehenen Nutzung, einer robusten Bauweise und auch aufgrund regelmäßiger Wartungen 12 Jahre im Einsatz sein wird, bevor sie ersetzt werden muss. Als Anderskosten ermittelst du in der Kostenrechnung dann:
Kalkulatorische jährliche Abschreibung = Anschaffungskosten 240.000 € / 12 Jahre Nutzungsdauer = 20.000 € / Jahr
b) Kalkulatorische Abschreibung auf den Wiederbeschaffungswert
Vorgeschriebener Ausgangswert für die jährliche Abschreibung sind die Anschaffungs- und Herstellkosten der Anlagegüter. Doch diese Abschreibungen decken meist nicht den Wiederbeschaffungspreis der Wirtschaftsgüter, wenn sie abgenutzt sind. Technischer Fortschritt und allgemeine Preissteigerungen führen zu deutlich höheren Anschaffungskosten. Diese müssen erst verdient werden. So ist es dann sinnvoll, in der KLR höhere Abschreibungsraten zu berücksichtigen, die in die Preiskalkulation je Leistungseinheit einfließen.
Die Drehmaschine aus unserem Beispiel oben wird nach den 8 Jahren voraussichtlich nicht mehr für den Preis von EUR 240.000 auf dem Markt erhältlich sein. Das Unternehmen rechnet mit einer Preissteigerung innerhalb dieser Zeit von 10 % und kalkuliert daher mit dem Anschaffungspreis von EUR 264.000. Als Anderskosten könnte also die KLR auch berücksichtigen:
Kalkulatorische jährliche Abschreibung = Anschaffungskosten 264.000 € / 8 Jahre Nutzungsdauer = 33.000 € / Jahr
c) Kalkulatorische Zinsen
Diese entstehen vor allem dann, wenn Darlehen der Kreditinstitute mit einem Disagio ausgereicht werden. Bei dieser Art der Finanzierung wird die Darlehenssumme nicht vollständig ausgezahlt. Ein kleiner Prozentsatz (meist zwischen 5 und 10 Prozent) bleibt als Teil der Kreditkosten sofort bei der Bank. Die Finanzbuchhaltung kann das Disagio im Jahr der Kreditaufnahme sofort als Auswand verbuchen. Damit steigen jedoch in diesem Jahr die Zinszahlungen der Buchhaltung insgesamt enorm an – eine Entwicklung, die sich in der Preiskalkulation nicht darstellen lässt. Das Unternehmen kann seine Leistungen in der betreffenden Periode nicht deutlich teurer machen, nur um das Disagio zu decken. Daher werden die Disagiokosten in der Kosten- und Leistungsrechnung über die gesamt Laufzeit des Kredites verteilt.
Entsprechend der AfA-Dauer finanziert das Unternehmen die anzuschaffende Drehmaschine aus dem Beispiel über ein Bankdarlehen. Zehn Prozent der Anschaffungs- und Herstellkosten von EUR 240.000 müssen als Eigenkapital selbst aufgebracht werden. Für den verbleibenden Betrag (EUR 216.000) nimmt das Unternehmen ein Darlehen auf, das innerhalb der nächsten 8 Jahre zurückgezahlt werden soll. 5 Prozent der Darlehenssumme gelten als Disagio und werden nicht ausgezahlt. Diese Kosten in Höhe von EUR 10.800 verbucht die Finanzbuchhaltung sofort als Aufwand. Die KLR jedoch bevorzugt eine Aufteilung des Betrages über die Laufzeit des Darlehens und bucht anders:
Kalkulatorische jährliche Zinsen = Disagio 10.800 € / 8 Jahre Darlehenslaufzeit = 1.350 € / Jahr.
Im Rechnungswesen zählen die Anderskosten also zu den kalkulatorischen Kosten, die in einer Gewinn- und Verlustrechnung niemals ausgewiesen werden.